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Breitmoser & Schlotterbeck | Rechtsanwälte & Notar
Sie sind Mieter einer Wohnung oder eines Hauses, welches verkauft wurde und der Käufer kündigt den Mietvertrag wegen Eigenbedarf?
Nach der gesetzlichen Regelung wird beim Kauf der Mietvertrag mit dem neuen Eigentümer fortgesetzt, § 566 BGB. Damit stehen dem neuen Eigentümer grundsätzlich alle Rechte des Alteigentümers wie Mietzahlung oder Kündigung zu. Eine wirksame Kündigung durch den neuen Eigentümer ist allerdings erst möglich, wenn dieser im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist. Der bloße Abschluss des Kaufvertrags oder die Übergabe der Immobilie an den neuen Eigentümer genügt nicht.
Vor der Grundbucheintragung ist die Kündigung nur wirksam, wenn der Alteigentümer die Rechte wirksam abgetreten hat oder der Alteigentümer den neuen Eigentümer bevollmächtigt. In beiden Fällen sollten Sie einen Nachweis verlangen.
Sie haben Fragen zur Kündigung ihres Mietvertrags? Rufen Sie uns einfach an unter der Rufnummer 06183 / 81 59 777 - gerne erhalten Sie kostenfrei eine Ersteinschätzung zu Ihrer mietrechtlichen Frage.
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„Herr Breitmoser ist ein sehr kompetenter und zuverlässiger Anwalt. Er ist immer für Fragen offen und steht mit Rat und Tat für mich als Arbeitgeber und auch privat zur Seite.“
Bewertung auf anwalt.de vom 30.10.2019