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Breitmoser & Schlotterbeck | Rechtsanwälte & Notar

Der Anspruch auf Schmerzensgeld - wann und wieviel?

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Unser Rechtstipp: Der Anspruch auf Schmerzensgeld - wann und wieviel?

In Deutschland hat grundsätzlich jeder Anspruch auf Schmerzensgeld, wenn er durch die schuldhaft (fahrlässig oder vorsätzlich) verursachte Handlung eines anderen Menschen körperliche oder seelische Schmerzen erleidet.

Der Anspruch auf Schmerzensgeld ergibt sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), insbesondere aus § 823 BGB in Verbindung mit § 253 BGB.

Wichtige Punkte:

  1. Schuldhaftigkeit des Täters:
    Es muss eine schuldhafte Handlung vorliegen (Fahrlässigkeit oder Vorsatz). Wenn jemand einen Schaden versehentlich und ohne jegliche Schuld verursacht, gibt es im Allgemeinen keinen Anspruch auf Schmerzensgeld.
  2. Leibliche Unversehrtheit:
    Ein Anspruch auf Schmerzensgeld besteht, wenn das Leben oder die leibliche Unversehrtheit (§ 823 Abs. 1 BGB) verletzt wurde. Dies umfasst sowohl körperliche als auch seelische Beeinträchtigungen.
  3. Seelische Schmerzen:
    Auch reine seelische Leiden können Grund für einen Schmerzensgeldanspruch sein, wenn sie durch eine rechtswidrige Handlung verursacht wurden. Beispiele hierfür sind Mobbing am Arbeitsplatz, Diffamierung oder schwerer emotionaler Missbrauch.
  4. Höhe des Schmerzensgeldes:
    Die Höhe des Schmerzensgeldes richtet sich nach der Schwere der Verletzung, der Dauer der Schmerzen sowie weiteren individuellen Umständen. Es gibt keine gesetzlich festgelegten Beträge, sondern die Entscheidung wird von den Gerichten je nach konkretem Fall getroffen.
    Als Daumenregel gelten in leichten Fällen oft Beträge zwischen 500 und 2.000 Euro, während schwere Unfälle oder bleibende Schäden zu viel höheren Summen führen können.
  5. Verjährungsfristen:
    Der Anspruch auf Schmerzensgeld verjährt normalerweise nach 3 Jahren, beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Geschädigte von der Identität des Schuldners und dem Bestehen des Anspruchs Kenntnis hatte (§ 199 BGB).
  6. Sonderfälle:
    Bei Verkehrsunfällen kann das Schmerzensgeld über die Haftpflichtversicherung des Fahrzeugs geregelt werden.
    Im Arbeitsunfallfall regelt die Unfallversicherung die Entschädigung; hierbei gibt es spezielle Vorschriften, die nicht immer identisch mit dem Zivilrecht sind.

Beispiele für Situationen mit Schmerzensgeldansprüchen:

  • Verkehrsunfälle mit körperlichen Verletzungen
  • Nötigung oder Gewaltanwendung
  • Sexuelle Belästigung oder Misshandlung
  • Diffamierende Äußerungen, die seelischen Schaden verursachen
  • Medizinische Fehlbehandlungen

Sie haben Fragen zum Schmerzensgeld? Rufen Sie uns einfach an unter der Rufnummer 06183 / 81 59 777 - gerne erhalten Sie kostenfrei eine Ersteinschätzung zu Ihrer Frage.

 

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Bewertung auf anwalt.de vom 30.10.2019